Trennung und Scheidung - wer darf eigentlich den Hund behalten?

Wenn sich Eheleute trennen, zieht meistens eine Partei aus. Die Haushaltsgegenstände, die man selbst angeschafft hat, muss der jeweils andere Ehepartner nach § 1361a Abs. 1 BGB herausgeben. Hat man Gegenstände gemeinsam angeschafft, so müssen diese nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt werden. Dabei stellt sich oft auch die Frage: wer bekommt eigentlich den Hund? Für viele ein emotionales Thema, so dass es häufig vor Gericht landet.

Mit dieser Frage beschäftigte sich das AG Marburg zuletzt am 03.11.2023 (Beschluss vom 03.11.2023 - 74 F 809/23 WH).

Den Familienhund Bruno, ein Berner-Sennenhund/Rottweiler-Mischling, hatte sich das Paar während ihrer Ehe gemeinsam angeschafft. Nach der Trennung entstand ein Konflikt, da die Ehefrau Bruno mitnahm, als sie auszog. Der Mann beantragte daraufhin die vorläufige Zuweisung des Hundes während der Trennungszeit sowie die Herausgabe Brunos an ihn.
In der Entscheidung des Amtsgerichts wurde bestimmt, dass der Hund Bruno für die Dauer der Trennungszeit dem Ehemann zugeordnet wird. Der von der Ehefrau abgelehnte Vorschlag eines geregelten Umgangs, bei dem Bruno hauptsächlich beim Ehemann lebt und zweimal jährlich für zwei Wochen die Ehefrau besucht, wurde nicht angenommen. Die Richterin hob hervor, dass, obgleich Bruno gemäß § 90a BGB nicht als Sache gilt, die Regelungen des § 1361a BGB bezüglich der Aufteilung von Haushaltsgegenständen entsprechend Anwendung finden. Weiterhin wurde betont, dass die Entscheidung ausschließlich auf Grundlage des Tierwohls getroffen wurde, wobei die gegenseitigen Vorwürfe der Ehepartner unberücksichtigt blieben. Entscheidend sei das Bedürfnis des Tieres, in seine gewohnte Umgebung zurückzukehren, zumal bekannt sei, dass ein hundesicherer Garten, in dem sich Bruno wohlfühlen könne, seine Lebensqualität deutlich steigert.

Das Amtsgericht ordnete gemäß § 209 Abs. 2 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an. Diese Vorgehensweise ist zwar für Entscheidungen über Hausrat unüblich, jedoch wurde die Situation hier eher mit der Herausgabe eines Kindes verglichen: Eine Verzögerung der Rückkehr würde nicht dem Interesse des Hundes dienen und den Trennungsschmerz der Ehefrau nur vergrößern.

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