BGH Urteil: Umgang mit Kind darf nicht von Zahlungen abhängen
In seinem Urteil vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen XII ZB 385/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Entscheidung im Bereich des Familienrechts getroffen, die sich mit der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen zwischen getrennten Elternteilen befasst. Im Zentrum stand der Fall einer peruanischen Frau und ihres deutschen Ex-Mannes, die zwei gemeinsame Kinder haben. Nach ihrer Trennung zog die Frau mit der älteren Tochter nach Peru, während der Mann in Deutschland verblieb. Der Mann musste für den Umgang mit seinen Kindern stets nach Peru reisen.
Einige Jahre nach dem Umzug der Frau und der Scheidung schlossen die beiden einen gerichtlich protokollierten Vergleich. Laut diesem Vergleich sollte der Mann 60.000 Euro in drei Jahresraten an seine Ex-Frau zahlen. Die Bedingung hierfür war, dass jede Rate erst fällig werden sollte, nachdem der Mann drei Wochen Umgang mit den Kindern in Deutschland hatte. Die Frau beantragte später die Aufhebung dieses Vergleichs, da das Amtsgericht keine ausreichende Kindeswohlprüfung nach § 156 Abs. 2 FamFG durchgeführt hatte. Sie sah den Vergleich als nichtig an und ging dagegen vor. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) München urteilten, dass das Verfahren durch den Vergleich beendet worden sei.
Der BGH hob den Beschluss des OLG auf und verwies den Fall zurück. Der Senat stellte fest, dass die Bedingung, wonach die Raten erst fällig werden sollten, wenn der Vater den Umgang mit seinen Kindern tatsächlich wahrnehmen konnte, sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB sei. Zwar sei nicht jede Kommerzialisierung des Umgangsrechts grundsätzlich abzulehnen, so der BGH. Aus Sicht des Kindeswohls bestünde jedoch immer die Gefahr, dass die Kinder durch die wirtschaftlichen Interessen der Eltern zum Handelsobjekt gemacht und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt würden. Eine solche Vereinbarung sei sittenwidrig, wenn sie ohne gerichtliche Kindeswohlkontrolle erzwingbar gemacht werde. Der BGH betonte, dass das Umgangsrecht nicht der freien vertraglichen Disposition der Eltern unterliege.
Nun liegt es beim OLG München, zu prüfen, ob die Sittenwidrigkeit der betroffenen Regelungen zur Ratenfälligkeit den gesamten gerichtlichen Vergleich nach § 139 BGB betrifft. Es muss geklärt werden, ob der Vergleich auch ohne die Kopplung der Ratenfälligkeit an den tatsächlich gewährten Umgang mit den Kindern geschlossen worden wäre.