Nachlassplanung
Wer es versäumt, seinen eigenen Nachlass zu planen, begibt sich in die Hände des Gesetzgebers und nimmt die Verteilung des eigenen Vermögens nach der gesetzlichen Erbfolge in Kauf. Damit wird nicht nur das eigene Mitbestimmungsrecht bei der Nachlassgestaltung ignoriert, sondern auch die zwingende Entstehung einer Erbengemeinschaft in Kauf genommen. Denn hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese Erben automatisch eine Erbengemeinschaft, die bis zu ihrer Auflösung Eigentümerin des Nachlasses wird. Hier ist die erbrechtliche Streitigkeit infolge der wirtschaftlich ungeklärten Verhältnisse praktisch vorprogrammiert. Zudem führt die unterlassene Nachlassplanung gegebenenfalls dazu, dass keine steueroptimierten Übertragungen vorgenommen werden, von denen alle Beteiligten profitiert hätten.
Viele gewichtige Gründe sprechen daher für eine lebzeitige Regelung des Nachlasses.
Doch welche Möglichkeiten gibt es hier?
Testament: Ein Testament enthält Verfügungen von Todes wegen, durch die ein Erblasser seine Erben bestimmen, Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, aber auch Vermächtnisse (= Zuwendungen bestimmter Vermögenswerte) bestimmen beziehungsweise Erben mit Auflagen beschweren kann. Möglich ist auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Eheleute oder eingetragene Lebenspartner.
Erbvertrag: Auch der Erbvertrag enthält Verfügungen von Todes wegen, wird jedoch in Vertragsform errichtet, sodass hier zwingend mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein müssen.
Die eigenmächtige Erstellung von Testamenten und Erbverträgen ohne entsprechende Rechtskenntnisse kann schwerwiegende Folgen haben.
Für Testamente besteht grundsätzlich keine Beurkundungspflicht. Sie können privatschriftlich von jedermann errichtet werden. Jedoch führt diese herrschende Testierfreiheit in Deutschland oft dazu, dass die privaten Testamente unklar oder lückenhaft sind beziehungsweise gegen geltendes Recht verstoßen. Das führt zu Streitigkeiten und gegebenenfalls zur falschen Auslegung der gewünschten Verteilung des Nachlasses.
Für den Erbvertrag bedarf es hingegen zwingend eines Ganges zum Notar, da dieser beurkundungspflichtig ist. Ein ohne dieser Form geschlossener Erbvertrag ist nichtig.
Sie möchten Ihren Nachlass planen, wissen jedoch nicht, ob Ihre Wünsche so umsetzbar sind beziehungsweise sind unsicher, welche Gestaltung für Sie am sinnvollsten ist? Kontaktieren Sie uns und wir entwerfen eine maßgeschneiderte Lösung für Sie.