BGH zum Corona-Beherbergungsverbot: Hotelgäste können ihr Geld auch bei nicht stornierbaren Tarif zurückfordern
In seinem Urteil vom 6. März 2024 (Az. VIII ZR 363/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Hotelgäste ein Recht auf Rückerstattung ihres Beherbergungsentgelts haben, wenn sie aufgrund eines behördlichen Beherbergungsverbots ihre gebuchten Zimmer nicht in Anspruch nehmen können. Dies gilt selbst dann, wenn der gewählte Tarif ursprünglich als nicht stornierbar galt.
Der Fall betraf eine Frau, die für Mai 2020 mehrere Zimmer in einem Hotel in Lüneburg gebucht hatte. Nachdem das Land Niedersachsen aufgrund der COVID-19-Pandemie ein Beherbergungsverbot erlassen hatte, war das Hotel nicht mehr in der Lage, die gebuchten Zimmer zur Verfügung zu stellen. Die Frau forderte daraufhin eine Woche vor dem geplanten Aufenthalt per E-Mail die Rückerstattung des bereits gezahlten Zimmerpreises, was das Hotel jedoch ablehnte.
Die Frau erhob daraufhin Klage und erstritt vor dem Amtsgericht Charlottenburg sowie dem Landgericht Berlin ein Urteil zugunsten der Rückzahlung. Der BGH bestätigte diese Entscheidung und sprach der Frau einen Anspruch auf Rückerstattung nach § 346 Abs. 1 BGB zu. Der BGH argumentierte, dass der Frau aufgrund des Beherbergungsverbots rechtlich unmöglich war, die Leistung des Hotels in Anspruch zu nehmen, wie in § 275 Abs. 1 BGB beschrieben.
Der BGH stellte weiterhin fest, dass der Frau nicht zuzumuten war, auf eine Aufhebung des Verbots zu warten, da der Zeitpunkt hierfür aufgrund des unsicheren Infektionsgeschehens nicht absehbar war. Ebenso war das Rücktrittsrecht der Frau nicht gemäß § 326 Abs. 5, § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen, da die Unmöglichkeit der Übernachtung auf umfangreiche staatliche Maßnahmen zurückzuführen war, nicht auf Umstände, die in der Person der Frau lagen.
Schließlich wies der BGH auch den Einwand der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zurück, da die gesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit der Leistung als abschließend zu betrachten sind und damit kein Raum für die Anwendung der Störung der Geschäftsgrundlage bleibt.