BGH-Urteil vom 10.07.2024, Az. VIII ZR 276/23 – Strenge Auslegung des Familienbegriffs bei Eigenbedarfskündigung
Am 10. Juli 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Begriff "Familie" im Rahmen der Eigenbedarfskündigung streng ausgelegt werden muss. Demnach zählen Cousins nicht zur "Familie" im Sinne dieser Regelung. Diese Entscheidung betrifft die Rechte und Pflichten sowohl von Vermietern als auch von Mietern und wird die Praxis der Eigenbedarfskündigungen beeinflussen.
Hintergrund des Falls
Der zugrunde liegende Fall betraf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hatte, weil einer der Gesellschafter, der ein Cousin eines anderen Gesellschafters ist, die Wohnung selbst nutzen wollte. Die Mieter widersprachen der Kündigung und beriefen sich auf die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB sowie § 2 der Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin vom 13. August 2013.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin
Das Landgericht (LG) Berlin hatte der Kündigung zunächst stattgegeben (Urt. v. 19.10.2023, Az. 67 S 119/23). Es argumentierte, dass Cousins als Familienangehörige gelten und somit die Kündigungsbeschränkung nicht greife. Diese Entscheidung wurde jedoch vom BGH aufgehoben.
Entscheidungsgründe des BGH
Der BGH stellte klar, dass die Begriffe "Familie" in § 577a Abs. 1a S. 2 BGB und "Familienangehörige" in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dieselbe Bedeutung haben. Laut dem BGH zählen nur diejenigen Personen zur Familie, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Strafprozessordnung (StPO) haben:
"Ein entfernterer Verwandter wie ein Cousin, der kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO oder § 52 StPO hat, gehört demnach nicht zum privilegierten Personenkreis nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, selbst wenn eine enge persönliche Bindung zum Vermieter besteht."
Diese Entscheidung bedeutet, dass Cousins nicht als privilegierte Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a S. 2 BGB gelten und somit die zehnjährige Kündigungsschutzfrist greift.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Diese Entscheidung des BGH hat weitreichende Konsequenzen:
Klarheit im Familienbegriff: Der BGH hat eindeutig festgelegt, welche Verwandtschaftsverhältnisse unter den Familienbegriff im Mietrecht fallen. Dies schafft Rechtssicherheit für Vermieter und Mieter.
Schutz der Mieterrechte: Mieter können sich nun sicherer auf den Kündigungsschutz berufen, da nur enge Familienangehörige im Sinne des Zeugnisverweigerungsrechts von den Ausnahmen profitieren können.
Erhöhte Anforderungen an Vermieter: Vermieter, insbesondere Personengesellschaften, müssen sorgfältiger prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung vorliegen und ob der Familienbegriff korrekt angewendet wird.
Fazit
Das Urteil des BGH vom 10. Juli 2024 (Az. VIII ZR 276/23) stellt klar, dass Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne der mietrechtlichen Eigenbedarfskündigung gelten. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Mieter und erhöht die Anforderungen an die Begründung von Eigenbedarfskündigungen durch Vermieter. Vermieter sollten daher bei geplanten Eigenbedarfskündigungen besonders sorgfältig vorgehen und sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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